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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma U & S Metallbau GmbH
1. Nachstehende allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen haben ausschließlich Gültigkeit für alle Verträge der Lieferfirma. Die Lieferfirma widerspricht der Gültigkeit der Bedingungen des Kunden. Abweichungen haben nur Gültigkeit
nach schriftlicher Bestätigung der Lieferfirma. Sie haben Vorrang vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der VOB.
2. An die Angebotspreise ist die Lieferfirma für die Dauer von 3 Monaten ab Vertragsabschluss gebunden. Nach diesem Zeitpunkt ist die Lieferfirma berechtigt, auf der Grundlage von Lohnsteigerungen die Angebotspreise entsprechend
zu erhöhen, sofern die Lohnkosten seit Vertragsabschluss um mehr als 5% gestiegen sind.
3. Alle Lieferzeitangaben bleiben unverbindlich und berechtigen bei unverschuldeter Überschreitung nicht zu Schadenersatzansprüchen oder Rücktritt vom Vertrag. Dem Auftraggeber erwächst hieraus kein Recht zur Schadensersatzforderung
oder Aufhebung des Vertrages. Betriebsunterbrechungen oder Betriebsstörungen bei der Lieferfirma oder deren Lieferanten, Naturereignisse jeder Art, Krieg, Mobilmachung und dergleichen gelten als höhere Gewalt und entbinden die Lieferfirma nach ihrer Wahl ganz oder für die Dauer der vorgenannten Störung von der Verpflichtung der Lieferung.
Das gleiche gilt für den Fall, wenn die Lieferfirma durch nicht rechtzeitige Lieferung ihrer Vorlieferanten der Ausführung des Auftrages behindert wird, oder ähnliche Umstände eintreten, welche die Ausführung verhindern. Auch hieraus erwächst dem Auftraggeber kein Recht zur Schadensersatzforderung oder Rücktritt vom Vertrag.
4. Bei Lieferung auf die Baustelle geht die Gefahr auf den Besteller über. Bei Bahnversand geht die Gefahr mit der Absendung auf den Besteller über. Bei Einbau durch die Lieferfirma geht die Gefahr bei Abnahme über. Der Besteller ist verpflichtet, bei Gefahrenübergang die Lieferung auf Mängel, auch auf versteckte Mängel zu überprüfen.
5. Mängelrügen sind unverzüglich nach Gefahrenübergang vom Besteller gegenüber der Lieferfirma schriftlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln ist ausgeschlossen.
6.
Technische Veränderungen kann die Lieferfirma ohne Genehmigung des Bestellers vornehmen, sofern diese wirtschaftlich sind.
7.
Der Kaufpreis ist zahlbar rein Netto. Dieses gilt auch für Zwischen- und Teilrechnungen. Fällige Rechnungen bzw. Teilrechnungen hat der Besteller 30 Tage ab Rechnungsdatum mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
8.
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Lieferfirma gegen den
Besteller Eigentum der Lieferfirma. Der Besteller ist allerdings berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern und zu verarbeiten. Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonst bestimmungswidrige Verfügung ist ausgeschlossen Zur Sicherung der Kaufpreisforderung tritt der Besteller bei Abschluss des Vertrages seine künftigen Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer sowie im Falle eines Insolvenzverfahrens seines Abnehmers die ihm zustehenden Aus- oder Absonderungsansprüche an die Lieferfirma ab.
9. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber der Lieferfirma, seinerseits mit seinem Abnehmer zu vereinbaren, dass Ansprüche zwischen dem Abnehmer und der Lieferfirma gem. § 648 BGB zu Gunsten der Lieferfirma direkt bestehen.
10. Die Lieferfirma ist berechtigt, ohne besondere Vereinbarung für sämtliche Versendungen auf Kosten des Bestellers eine Versicherung abzuschließen.
1. Der Vertrag wird durch den Tod des Käufers nicht aufgelöst. Die Erben haben jedoch das Recht, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eintritt des Erbfalles den Rücktritt zu erklären.
12. Im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag oder der sonstigen Rücknahme von Lieferungen ist die Lieferfirma berechtigt,
25% des reinen Nettowertes des vollen Kaufpreises, bei Sonderanfertigungen, zu denen sie beauftragt, gegen Zahlung des vollen Kaufpreises zu berechnen.
13. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Berlin.
14. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, gleich aus welchem Grunde, der Wirksamkeit ermangeln, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht berührt.
15. Der Besteller erklärt ausdrücklich, dass mündliche Nebenreden nicht getroffen sind. Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.